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In der Definition des SGB V § 33 Satz 1 werden die Ziele von Hilfsmitteln beschrieben. Dort heißt es: "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, ..."
Ein Schuh ist für einen gesunden Menschen ein Gebrauchsgegenstand. Er kann sich den Schuh nach seinen Design- und Komfort-Wünschen auswählen und muss ihn selbst bezahlen. Für kranke Menschen oder Behinderte kann ein Schuh der besonders geformt ist, ein Ausgleich/Reduzierung der Behinderung oder ein Mittel zur Rehabilitation darstellen. Er kann auch ein Schutz vor einem besonderen Gesundheitsrisiko sein. Schuhe sind also üblicherweise Gegenstände des täglichen Gebrauchs, können aber im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung auch ein Hilfsmittel sein.
Viele Gegenstände des täglichen Gebrauchs kommen durch die Indikation in den Status eines Hilfsmittels. Dabei ergeben sich natürlich auch viele Grenzfälle der Beurteilung. Ist ein Pflegebett notwendig als Hilfsmittel und gehört dann der Bettrahmen zum Hilfsmittel oder ist dieser wiederum ein Gegenstand des täglichen Bedarfs den das Kassenmitglied selbst bezahlen muss? In diesen Fragen wird die Abgrenzung zwischen Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand immer schwierig sein. In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Bettrahmen bei Pflegebetten da beide in fester (verschraubter) Verbindung zueinander stehen.